Flüchtlingshelfer gelten nicht

 

„Sie verfügen über zahlreiche soziale Kontakte, solche bestehend vorwiegend zu ehrenamtlichen Integrationshelfern, mehreren Mitgliedern des Vereins XXXXX, ehrenamtlich tätigen Deutsch-Lehrern, etc., vorwiegend Personen, die in Hilfs- und Flüchtlingsinitiativen tätig sind bzw. die Sie bei den Aktivitäten dieser Vereine kennen gelernt haben.

Vor allem in den letzen Jahren ist festzustellen, dass derartige Schreiben fast immer von Personen verfasst werden, die sich als (auch ehrenamtliche) Mitarbeiter von karitativen Einrichtungen sowei Mitglieder von Vereinen und Initiativen der Integration von Asylwerbern widmen, die ihre Aufgabe auch darin sehen, Personen im Asylverfahren zu unterstützen. Dabei fällt auf, dass praktisch jedem Klienten ähnlich lautende Empfehlungsschreiben ausgestellt werden, in denen diesen ein außergewöhnliches Maß an Hilfsbereitschaft und Fleiß bescheinigt wird – gerade auch bei der Unterstützung der Arbeit dieser Vereine und Initiative – sowie deren Teilnahme an angebotenen Aktivitäten hervorgehoben wird.

Es ist natürlich, dass Personen und Gruppen, die Ihre ehrenamtliche Mitarbeit für sich oder die Vereinstätigkeit in Anspruch nehmen, sich auch dadurch erkenntlich zeigen, indem sie Sie mit Empfehlungsschreiben unterstützen.“

Mit beiden Beinen im Leben

 

„Aufgrund Ihrer für Ihr behauptetes Alter [das „behauptete Alter“ wurde durch eine Altersfstestellung bestätigt, was den Referenten nicht daran hindert, dem Asylwerber zu unterstellen, er sei älter als er angibt] ist davon auszugehen, dass es sich bei Ihnen um einen jungen, sehr selbstständigen, fast volljährigen Mann handelt, der mit beiden Beinen im Leben steht und dem eine Rückkehr nach Afghanistan, speziell nach Kabul, und der dortige Aubau einer Zukunft absolut zuzumuten ist.“

Der Asylwerber ist minderjährig und es kann also von ihm nicht erwartet werden, dass er seinen lebensunterhalt selbst verdient,  aber der schlaue Referent weiß sich trotzdem zu helfen – der Junge ist eben „fast volljährig“ und steht „mit beiden Beinen im Leben“ also kann er in Kabul auch ohne Familie und Freunde sich eine Zukunft aufbauen.

Keine Anleitung zur Kriminalität

 

„Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt,  die nicht überkommenen Berufsbilder entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern  und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können,  auch sowie diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden. Auf kriminelle Aktivitäten wird hiermit nicht verwiesen.“

Man kann sich allerdings schwer vorstellen, worauf sonst hiermit verwiesen wird… (In Österreich würde etwa Prostitution eine Möglichkeit sein, aber in Afghanistan fällt das leider unter „kriminelle Aktivitäten“).

Unvoreingenommen…..von wegen!

 
Sie sind als Person unglaubwürdig, weil Sie behaupteten, es wurde Ihnen bei der Erstbefragung gesagt, Ihre Fluchtgründe nur kurz anzugeben.“…..
Allerdings war es zu erwarten, dass Sie genauso verfahren werden, da die meisten afghanischen Asylwerber lügen und behaupten, Sie hätten bei der Erstbefragung nicht angeben können, warum Sie das Land verlassen haben.
Soviel – schwarz auf weiß – zur Unvoreingenommenheit des Referenten!
Bei der polizeilichen Erstbefragung, anhand derer dann beschlossen wird, ob ein Asylverfahren eingeleitet wird, wird gegen Ende die Frage nach dem Fluchtgrund gestellt – mit Verweis darauf, dass die Befragung sich explizit nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen soll! Theoretisch sollten die 6 „W“s beantwortet werden – was aber ich aber noch bei keinem einzigen Protokoll (aus dem Jahr 2015) gefunden habe. Der Zeitdruck und das Wissen um die später folgende genaue Abhandlung im inhaltlichen Verfahren hat die Polizeibeamten und Dolmetscher damals veranlasst den Redefluss der Asylwerber zu stoppen…..

Alles relativ

 

Aus einem negativen Bescheid:

„Bei Unterbringung in einen Kabuler Flüchtlingslager droht grundsätzlich keine Extremgefahr i.S.d. § 60 VII 1 und 2 AufenthG . 
In diesen Unterkünften sind die Lebensverhältnisse zwar erbärmlich und Kinder und ältere Menschen besonders gefährdet.

Doch die Opferzahlen in den Lagern sind in Relation zur Gesamtzahl der dort Lebenden nicht so hoch, dass für alle Bewohner die Gefahr besteht, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert zu sein.
Selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen überleben bei weitem die Meisten.“

Überlebenschance

 

„Wie Berichte des BFA widerspiegeln ist auch Bagdad Ziel von Anschlägen extremistischer Gruppierungen. Jedoch angesichts einer hohen Bevölkerungszahl von über 5 Millionen Einwohner in Bagdad, relativiert sich die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie Opfer werden würden.“