Alles relativ
Aus einem negativen Bescheid: „Bei Unterbringung in einen Kabuler Flüchtlingslager droht grundsätzlich keine Extremgefahr i.S.d. § 60 VII 1 und 2 AufenthG . In diesen Unterkünften sind die Lebensverhältnisse zwar erbärmlich und Kinder und ältere Menschen besonders gefährdet. Doch die Opferzahlen in den Lagern sind in Relation zur Gesamtzahl der dort…