Flüchtlingshelfer gelten nicht

 

„Sie verfügen über zahlreiche soziale Kontakte, solche bestehend vorwiegend zu ehrenamtlichen Integrationshelfern, mehreren Mitgliedern des Vereins XXXXX, ehrenamtlich tätigen Deutsch-Lehrern, etc., vorwiegend Personen, die in Hilfs- und Flüchtlingsinitiativen tätig sind bzw. die Sie bei den Aktivitäten dieser Vereine kennen gelernt haben.

Vor allem in den letzen Jahren ist festzustellen, dass derartige Schreiben fast immer von Personen verfasst werden, die sich als (auch ehrenamtliche) Mitarbeiter von karitativen Einrichtungen sowei Mitglieder von Vereinen und Initiativen der Integration von Asylwerbern widmen, die ihre Aufgabe auch darin sehen, Personen im Asylverfahren zu unterstützen. Dabei fällt auf, dass praktisch jedem Klienten ähnlich lautende Empfehlungsschreiben ausgestellt werden, in denen diesen ein außergewöhnliches Maß an Hilfsbereitschaft und Fleiß bescheinigt wird – gerade auch bei der Unterstützung der Arbeit dieser Vereine und Initiative – sowie deren Teilnahme an angebotenen Aktivitäten hervorgehoben wird.

Es ist natürlich, dass Personen und Gruppen, die Ihre ehrenamtliche Mitarbeit für sich oder die Vereinstätigkeit in Anspruch nehmen, sich auch dadurch erkenntlich zeigen, indem sie Sie mit Empfehlungsschreiben unterstützen.“

Noch nicht straffällig

 

„Zu Ihrer Person: […] Sie sind noch nicht straffällig geworden.“

Es sei hier angemerkt, dass der gerade erst volljährig gewordener Asylwerber bis dato keinerlei Schwierigkeiten mit der Polizei oder irgendjemandem anderen gehabt hätte, die Grund zur Annahme liefern würden, es sei nur eine Frage der Zeit bis er straffällig wird.