Unvoreingenommen…..von wegen!

 
Sie sind als Person unglaubwürdig, weil Sie behaupteten, es wurde Ihnen bei der Erstbefragung gesagt, Ihre Fluchtgründe nur kurz anzugeben.“…..
Allerdings war es zu erwarten, dass Sie genauso verfahren werden, da die meisten afghanischen Asylwerber lügen und behaupten, Sie hätten bei der Erstbefragung nicht angeben können, warum Sie das Land verlassen haben.
Soviel – schwarz auf weiß – zur Unvoreingenommenheit des Referenten!
Bei der polizeilichen Erstbefragung, anhand derer dann beschlossen wird, ob ein Asylverfahren eingeleitet wird, wird gegen Ende die Frage nach dem Fluchtgrund gestellt – mit Verweis darauf, dass die Befragung sich explizit nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen soll! Theoretisch sollten die 6 „W“s beantwortet werden – was aber ich aber noch bei keinem einzigen Protokoll (aus dem Jahr 2015) gefunden habe. Der Zeitdruck und das Wissen um die später folgende genaue Abhandlung im inhaltlichen Verfahren hat die Polizeibeamten und Dolmetscher damals veranlasst den Redefluss der Asylwerber zu stoppen…..

Alles relativ

 

Aus einem negativen Bescheid:

„Bei Unterbringung in einen Kabuler Flüchtlingslager droht grundsätzlich keine Extremgefahr i.S.d. § 60 VII 1 und 2 AufenthG . 
In diesen Unterkünften sind die Lebensverhältnisse zwar erbärmlich und Kinder und ältere Menschen besonders gefährdet.

Doch die Opferzahlen in den Lagern sind in Relation zur Gesamtzahl der dort Lebenden nicht so hoch, dass für alle Bewohner die Gefahr besteht, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert zu sein.
Selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen überleben bei weitem die Meisten.“

Überlebenschance

 

„Wie Berichte des BFA widerspiegeln ist auch Bagdad Ziel von Anschlägen extremistischer Gruppierungen. Jedoch angesichts einer hohen Bevölkerungszahl von über 5 Millionen Einwohner in Bagdad, relativiert sich die Wahrscheinlichkeit, dass gerade Sie Opfer werden würden.“