Alles relativ

 

Aus einem negativen Bescheid:

„Bei Unterbringung in einen Kabuler Flüchtlingslager droht grundsätzlich keine Extremgefahr i.S.d. § 60 VII 1 und 2 AufenthG . 
In diesen Unterkünften sind die Lebensverhältnisse zwar erbärmlich und Kinder und ältere Menschen besonders gefährdet.

Doch die Opferzahlen in den Lagern sind in Relation zur Gesamtzahl der dort Lebenden nicht so hoch, dass für alle Bewohner die Gefahr besteht, sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert zu sein.
Selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen überleben bei weitem die Meisten.“

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