Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Ihre Person und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.
Anmerkung: Der Geflüchtete hat in seiner Einvernahme umfassend ausgeführt, dass er während seiner Entführung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt war. Die Behörde geht in ihrer Begründung in keinster Weise darauf ein.