„…. Auch die Tatsache, dass Sie bei der polizeilichen Erstbefragung angaben, am 1.1.1992 geboren worden zu seien, und nicht das Geburtsdatum, welches auf Ihrem Reisepass festgehalten ist, angegeben haben, bringt deutlich zum Ausdruck, dass Sie der Behörde etwas verheimlichen wollen, andernfalls hätten Sie …. dieses Geburtsdatum angegeben.“
Bei der Erstbefragung wurde der Asylwerber lediglich gefragt, wie alt er sei und daraufhin wurde der 1.1.1992 als Geburtsdatum eingetragen. Das ist gängiger Usus bei Afghanen, allerdings in diesem Fall wohl klar ein Ermittlungsfehler der Behörden und keinesfalls dem Asylwerber anzukreiden.
Oder hätte er diese Frage in Jahren, Tagen, Stunden, Minuten usw. beantworten sollen?