AFG<>sicher #3 Arbeitsplätze

According to a study by Mercy Corps and Samuel Hall from 2011, the main recruitment channel in Mazar-e Sharif is, as in other cities, the social network: 85 % of labourers reported being recruited through friends or family, being either an employer or an employee. Only 7 % of employees reported having a formal work contract. This highlights the informal nature of employment relations in Afghanistan.

Dieser Satz stammt aus folgenden EASO Bericht: EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City, Dezember 2017, Seite 31

Auch der Bericht der Staatendokumentation Bericht zur Lage in Mazar-e-Sharif bestätigt die EASO Aussagen 1:1.
Auf Seite 13 heißt es darin:

Laut Afghanistan Rights Monitor: Baseline Report vom April 2016 wird hier einheitlich behauptet, dass der Zugang zur Beschäftigung durch Korruption und Vetternwirtschaft stark beeinträchtigt wird. Bestechung ist eine Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung, auch wenn ein Kandidat über die erforderlichen Qualifikationen verfügt. Es wird behauptet, dass gewöhnliche Regierungspositionen für bis zu 60.000 Afghanen verkauft werden.

Für alleinstehende Rückkehrer in einer fremden Stadt Arbeit zu finden scheint ein unerreichbares Ziel zu sein, denn ein Zugang zu sozialen Netzwerken steht den Rückkehrern nicht zur Verfügung. Der EASO Bericht zu Afghanistan aus dem Jahr 2017 verweist auf die UNHCR und sagt:

UNHCR stated in 2017 that both IDPs and returnees faced significant challenges in accessing meaningful employment and livelihood opportunities. IDPs, who are mostly former farmers and lost their livestock and harvest in place of origin, often rely on daily wage jobs. These jobs are more limited during fall and winter seasons. Returnees also mostly rely on daily wage jobs. The average daily income for returnees and IDP families is between 50 and 100 AFS.

Der Bericht der Staatendokumentation über die Lage in der Stadt Mazar Sharif (2019) sagt auf Seite 13:

Sowohl Binnenvertriebene als auch Rückkehrer stehen vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, sinnvolle Beschäftigungs- und Lebenschancen zu erhalten.

Im Bericht der Staatendokumentation zur Lage in der Stadt Mazar-e-Sharif ist weiters zur Lebensmittelversorgung auf Seite 8 zu lesen:

Generell gibt es in den Städten Mazar-e Sharif, Herat und Kabul keine Nahrungsmittelknappheit. Die wichtigste Variable beim Zugang zu Nahrungsmitteln sind die dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Existenzmittel, die im Falle von Vertriebenen ein besonderes Anliegen sein können.

Genau! Weiters führt die Staatendokumentation auf Seite 5 aus:

Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, …

Und weiter auf Seite 6

Nichtsdestotrotz scheint das Sozialkapital die wichtigste Ressource zu sein, die Rückkehrer/innen zur Verfügung steht, da keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer existieren und familiäre Unterbringungsmöglichkeiten für Rückkehrer/innen daher als die zuverlässigste und sicherste Möglichkeit erachtet werden. So kehrt der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. Für jene, die diese Möglichkeit nicht haben sollten, stellen die Regierung und IOM eine temporäre Unterkunft zur Verfügung .

Damit scheint es eine klare Übereinstimmung zwischen UNHCR, EASO und der Staatendokumentation zu geben.

Blöd halt, dass der Einsatz des Sozialkapitals für alleinstehende Rückkehrer kaum möglich ist. Denn wenn 85% der Jobs über soziale Kontakte vermittelt werden, so kann man sich ausrechnen, dass ein wesentlicher Anteil der restlichen 15% wahrscheinlich durch Korruption vermittelt werden.

Dennoch geht das BVwG von den Möglichkeiten aus, Arbeit ohne soziale Netzwerke zu finden. Häufig mit interessanten Behauptungen:

W123 2132017-2 20.11.2018
Seit Zuerkennung des Schutzstatus haben Sie ein weiteres Lebensjahr an Erfahrungen in einem für Sie fremden Umfeld dazugewonnen, zudem haben Sie in der Zeit Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihre Schulbildung verbessert und sich neue Sprachkenntnisse angeeignet. Gerade in einer Großstadt wie Kabul könnten Sie mit Ihren mittlerweile guten Deutschkenntnissen möglicherweise eine Anstellung, z.B. im Hotelgewerbe, finden.
Die Behauptung die Deutschkenntnisse im Hotelgewerbe in Kabul anwenden zu können, muss auch vor dem Hintergrund der UNHCR Richtlinien vom 30.08.2018 gesehen werden, in der von keiner internen Fluchtalternative Kabul auszugehen ist.
Außerdem hier die Links zu den Reisewarnungen der DACH Länder, wodurch die Nachfrage nach Deutsch sprechendem Personal in Kabul eher gering ausfallen wird.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die drei Länder aus Sicherheitsgründen keine diplomatischen Vertretungen mehr in Afghanistan unterhalten.

W242 2184802-1 0 06.12.2018
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e-Sharif in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Herat oder Mazar-e-Sharif möglich und auch zumutbar ist.
(Es ist noch anzumerken, dass dieses Argument 352-Mal zur Anwendung gekommen ist.)

W252 2189511-1 19.09.2018
Der Beschwerdeführer kann zwar nicht mit Unterstützung durch seinen im Iran lebenden Bruder rechnen, dieser versorgt jedoch die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, sodass der Beschwerdeführer keine Unterhaltsverpflichtungen hat. Es liegt daher keine solche Situation vor, in der der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch für die Existenz seiner Familie sorgen müsste, so dass diesbezüglich keine wirtschaftliche Erschwernis für ihn bei einer Rückkehr gegeben ist.

Es gibt unzählige Erkenntnisse mit solchen, oder ähnlichen Argumenten. Gemein haben sie alle eine selektive Auswahl von Absätzen der Länderinformationsberichte. Im Sinne der Objektivität vermissen sie aber eine ausgewogene Betrachtung des gesamten Inhalts der Berichte.

Kommentare sind geschlossen.