Glaubwürdigkeit

Voreingenommenheit im Bundesamt gibt es nicht!“ 

Mag Wolfgang Taucher MA, Direktor des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl  im ZIB-Magazin vom 24.04.2018

 

 

Um aufzuzeigen, wie einfach es ist, die Unglaubwürdigkeit einer Person zu argumentieren, möchte ich die Aussage des Herrn Taucher hernehmen und im Stil eines BFA Bescheids seine Unglaubwürdigkeit darstellen.
(Sehr viele Passagen sind aus echten Bescheiden des BFA als Textbaustein genommen – inkl Rechtschreibfehler)

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Nicht glaubhaft waren Ihre Angaben zur behaupteten Unvoreingenommenheit des Bundesamtes. Sie waren diesbezüglich Ihren Ausführungen(sic) nicht plausibel genug und haben es verabsäumt genauere Angaben zu machen. Ihre Darstellung der Unvoreingenommenheit war vage und sie konnten keine detaillierten Angaben zu ihren Behauptungen machen.

Die Angabe, dass das Bundesamt in den letzten 2 Jahren ca. 120.000 Entscheidungen gemacht hat, was 5.000.000 DIN A4 Seiten entspreche,  steht in keinerlei Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und wird als weiterer Beweis für ihre Unglaubwürdigkeit gesehen. Sie haben durch diese Argumentation erkennen lassen, dass Sie an einer konstruktiven Mitarbeit nicht interessiert sind. Vielmehr haben sie dadurch Ihre Absicht der Täuschung erkennen lassen.

Ihre Behauptungen stehen außerdem in einem krassen Widerspruch zu den Erfahrungen der Flüchtlingshelfer, NGOs, Rechtsvertreter und den Berichten der Asylwerber.

Zusätzlich sind Ihre Angaben zur behaupteten Unvoreingenommenheit auch vor den Entscheiden des BVwG zu sehen. Die hohe Anzahl der stattgegebenen Beschwerden und Zurückweisungen kann nicht alleine durch mangelnde Schulungen erklärt werden, da laut parlamentarischer Anfragebeantwortung des Innenministers die Case-Owner ein mind. 4-monatiges intensives Trainingsprogramm durchlaufen. Der Innenminister verweist in seiner Antwort dezidiert auf den sensiblen Bereich der freiheitsentziehenden Maßnahmen.

„Bei Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen wird aufgrund des Eingriffes in die persönliche Freiheit ein besonders strenges Ausbildungsregime (Aufsicht und Begleitung durch Teamleiterinnen bzw. Teamleiter und erfahrene Referentinnen bzw. Referenten) angelegt.“

Die erkennende Behörde kommt daher zu dem Schluss, dass die hohe Anzahl an gehobenen Bescheiden nicht aus mangelnder Schulung zu erklären sind, sondern dass es sehr wohl Beamte beim BFA gibt, die die nötige Objektivität nicht walten lassen. Dieser Umstand stützt abermals die Erkenntnis der Unglaubwürdigkeit Ihrer Person.

Das BFA weist in seinem Organigramm eine Abteilung zur Personalplanung und Qualitätssicherung auf. Auf der Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gibt es eine eigene Seite, die sich dem Thema Qualitästsmanagement widmet.  Die erkennende Behörde hat aber festgestellt, dass der Inhalt der Webseite, sich zumindest seit dem Juli 2014, also sieben Monate nach Gründung des BFA, nicht geändert hat. Die Aussage auf der Website, dass das Projekt der Qualitätssicherung jetzt in eine zweite Phase gehe, muss daher als Konstruktion bewertet werden, da es das Bundesamt verabsäumt hat, entsprechende Aktualisierungen vorzunehmen. (Die Behörde ist bestrebt ein faires Verfahren sicherzustellen. Sie geht daher nicht davon aus, dass es seit Juli 2014 keine berichtenswerten Qualitätsverbesserungen gegeben hat.)

Vielmehr geht die Behörde von einer mangelnden Qualitätssicherung des BFA aus. Eine Fehlerquote zwischen 35% und 42,5%  ist bei Entscheidungen, die eine freiheitsentziehende Maßnahme nach sich ziehen können, erschreckend. Die Wertehaltung, die Sie als Leiter der Behörde durch die Akzeptanz dieser Werte an den Tag legen, wird im gegenständlichen Verfahren gegen Sie ausgelegt.

Desweiteren ist gegen Sie anzuführen, dass Beamte Ihrer Behörde ein Gutachten anwenden, dessen Inhalt äußerst fragwürdig ist und gegen dessen Ersteller das Justizministerium bereits eine Untersuchung eingeleitet hat. Die Einschätzung über die Qualität und damit Zulassung und Verwendung von Beweismitteln und Gutachten ist eine Frage der Würdigung des Materials. Da einem vernunftbegabten Beamten die Mängel des Gutachtens allerdings sofort augenscheinlich werden, geht die Behörde davon aus, dass die Verwendung des Gutachtens nur mit Duldung der Leitung des Bundesamtes erfolgen kann. Schon allein dadurch kann von einer Voreingenommenheit der Behörde ausgegangen werden.

Zu berücksichtigen ist auch, dass Sie als Direktor des BFA eine besondere Vorbildwirkung für Ihre Mitarbeiter haben. Die erkennende Behörde stellt aber fest, dass Sie als Person gänzlich unglaubwürdig sind. Es ist daher logischerweise zu erwarten, dass Ihre Mitarbeiter genauso verfahren.

Sie sind seit 1963 in Österreich aufhältig und es wäre davon auszugehen, dass Sie in dieser Zeit die Normen und Gepflogenheiten des Landes verinnerlicht hätten. Auch Ihr Studium der Rechtswissenschaften würde ein solches Verhalten nahelegen.

Besonders erschwerend ist noch anzuführen, dass Sie die Aussage über die Unvoreingenommenheit des BFA öffentlich, im Rahmen eines Fernsehinterviews, gemacht haben, was die erkennende Behörde als besonders schwerwiegend einstuft.

Schließlich kann mit apodiktischer Sicherheit festgestellt werden, dass das Bundesamt für Fremdenwesen eine monokratische Behörde ist, da dies bereits durch den Bundesminister für Inneres festgestellt wurde. Somit kommen in Ihrem Fall keine mildernde Umstände zur Anwendung.

Voila! So einfach ist es.

 

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