Entführung ist nur geringfügige Benachteiligung

 

Allgemeine geringfügige Benachteiligungen, die noch nicht das Ausmaß einer Gruppenverfolgung angenommen haben, richten sich nicht speziell gegen Ihre Person und können daher nicht zur Gewährung von Asyl führen.

Anmerkung: Der Geflüchtete hat in seiner Einvernahme umfassend ausgeführt, dass er während seiner Entführung unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt war. Die Behörde geht in ihrer Begründung in keinster Weise darauf ein.

 

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